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Verkehrszivilrecht

Was nach einem Verkehrsunfall zu unternehmen ist, hängt stark davon ab, ob man selbst Opfer oder Verursacher ist. Als Unfallverursacher muß man umgehend die eigene Haftpflichtversicherung informieren. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen man eine Mitverantwortung trägt. Ratsam ist die Information an den eigenen Versicherer v.a. auch dann, wenn man von der eigenen Unschuld am Unfall überzeugt ist, der Unfallgegner aber ein Verschulden behauptet. Das Unfallopfer sollte in seinem eigenen Interesse versuchen, das Unfallgeschehen möglichst exakt zu dokumentieren. Dies kann durch Ausfüllen eines Unfallberichts, Anfertigen einer entsprechenden Skizze und Fotos der Fahrzeuge geschehen. Darüber hinaus ist es ratsam, sich die Anschrift von Zeugen des Unfallgeschehens zu notieren. Weiterhin sollte der Unfallgeschädigte so schnell wie möglich den Schaden an seinem Fahrzeug feststellen lassen. Das kann eine Werkstatt seines Vertrauens tun. Bei Schäden, die nicht als Bagatelle einzuschätzen sind, sollte die Schadensermittlung einem Kraftfahrzeugsachverständigen überlassen werden.

Der Geschädigte ist in der Auswahl des Sachverständigen frei. Der Unfallgeschädigte hat die Möglichkeit, einen Mietwagen unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht in Anspruch zu nehmen. Die Mietwagenkosten sind ihm grundsätzlich zu ersetzen. Wird auf die Inanspruchnahme verzichtet, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Abwicklung des Unfallschadens ist für den Geschädigten oftmals mit umfangreicher Korrespondenz und Telefonaten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verbunden. Für diese mühsame und zeitraubende Abwicklung erhält das Unfallopfer aber keine angemessene Entschädigung. Dagegen kann das Honorar eines mit der Unfallregulierung betrauten Rechtsanwalts als adäquate Schadensfolge grundsätzlich zusammen mit dem übrigen Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Außerdem wird durch die Beauftragung eines Anwalts sichergestellt, dass eine möglichst rasche Regulierung erfolgt und sämtliche Ansprüche des Unfallopfers auch tatsächlich zur Durchsetzung gelangen. Oftmals wird übersehen, dass dem Unfallopfer – neben dem Schaden am Fahrzeug und dem Ersatz der Heilbehandlungskosten – auch ein angemessenes Schmerzensgeld, sowie Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalls oder Haushaltsführungsschadens, zustehen.