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Gütestelle

Gemäß dem Bayerischen Schlichtungsgesetz kann seit dem 1.9.2000 wegen bestimmter Rechtsstreitigkeiten nur noch dann Klage zum Amtsgericht erhoben werden, wenn der Kläger nachweist, dass er zuvor versucht hat, sich mit dem Beklagten in einem sogenannten Schlichtungsverfahren über den Streitgegenstand gütlich zu einigen. Solche Schlichtungsverfahren können bei einer Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz durchgeführt werden. Die gesetzliche Neuregelung wurde seitens des Bayerischen Justizministers Dr. Weiß als ein großer Schritt zu mehr Rechtsfrieden und zur Entlastung der Justiz begrüßt. Hiernach solle die obligatorische Schlichtung den Bürgerinnen und Bürgern deutlich machen, dass nicht jeder Rechtsstreit vor Gericht enden müsse. Das Schlichtungsverfahren ist obligatorisch vorgesehen für :

Als Nachbarstreitigkeiten sind nur Streitigkeiten erfasst: