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Erbrecht

Der Anwalt hat im Rahmen des Erbrechtsmandats die mannigfachen Auswirkungen auch auf andere Rechtsgebiete, insbesondere des Gesellschafts-, Familien- , Sozial- und Steuerrechts zu sehen. Hierbei gilt es, das entsprechende Umfeld zu der erbrechtlichen Problemstellung auszuleuchten, um gerade die Besonderheiten aufzuspüren, die den Mandanten, seine Familie und seine Vermögenslage kennzeichnen. Dementsprechend hat der Anwalt auch ein sogenanntes „worst case“- Szenario zu entwerfen und zu versuchen, diesen schlimmsten Störfall durch eine konfliktlösende Ausgestaltung auszuräumen.

Über vier Billionen Mark, so schätzen Experten, werden bis zum Jahr 2015 in Deutschland vererbt oder vorab schenkungsweise übertragen. Doch noch immer ist für viele Bürger die rechtzeitige Regelung des eigenen Erbfalles, mit der ihr Wille nach dem Tode zuverlässig umgesetzt wird, ein Tabuthema. Etwa die Hälfte der über 60-jährigen Erblasser haben bisher weder ein Testament, noch einen Erbvertrag gemacht. Dieses Versäumnis kann sich für den zukünftigen Erben in erheblichem Umfang finanziell nachteilig auswirken. Daher empfiehlt es sich bei dem zukünftigen Erblasser als Mandanten, neben den Möglichkeiten der Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags auch die Frage zu erörtern, ob eine lebzeitige Übertragung von Vermögen auf Kinder und Ehepartner in Betracht kommt. Es ist auch an die Regelung bezüglich einer Pflegevergütung zu denken. Erstaunlicherweise werden auch nur in seltenen Fällen Regelungen bezüglich einer Altersvorsorgevollmacht, einer postmortalen Vollmacht oder eines Patiententestaments getroffen, obwohl diese Verfügungen mindestens den gleichen Stellenwert haben wie ein Testament. Ist nunmehr der Erbfall eingetreten, so stellt sich beispielsweise die Frage, ob der Erbe die Erbschaft annehmen soll. Hierfür wird dem Erben nach dem Gesetz lediglich ein Zeitraum von 6 Wochen eingeräumt. Unter gewissen Voraussetzungen kann es sogar sinnvoll sein, auch einen nicht überschuldeten Nachlass auszuschlagen:

Ist nämlich der Erbe zugleich pflichtteilsberechtigt und der Nachlass mit Vermächtnissen belastet, die diesen erheblich mindern, so kann dem Erben bei Annahme der Erbschaft und Erfüllung der Vermächtnisse, letztendlich weniger verbleiben, als wenn er seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte.

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese gemäß § 1922 BGB eine Erbengemeinschaft und damit eine Gesamthandsgemeinschaft, die auf Auflösung gerichtet ist. Von Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehört zunächst die Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten, eventuell die Verwertung von Nachlassgegenständen und schließlich die Aufteilung des reinen Aktivnachlasses unter den Miterben durch sogenannten Teilungsplan.

Es ist Aufgabe der Erben, sich über die konkrete Aufteilung des Nachlasses vertraglich zu einigen. Hierbei ist in der Regel anwaltliche Beratung angebracht, um eine sachgerechte, für alle Beteiligten angemessene Lösung zu finden. Dies gilt umso mehr, als dass nicht selten bedeutende Vermögenswerte Gegenstand der Auseinandersetzung sind. In erbrechtlichen Streitigkeiten ist das Konfliktpotential regelmäßig außerordentlich hoch. Daher sollte im Erbrecht, wo nach dem Eintritt des Erbfalls der dauerhafte Familienfrieden nicht selten in existentieller Gefahr schwebt, zunächst auf Seiten aller Beteiligter – wo immer möglich – nach einer nachhaltig tragfähigen, einvernehmlichen Regelung gesucht werden. Sollte diese jedoch nicht möglich sein, so ist sodann eine gerichtliche Geltendmachung der Nachlassansprüche geboten.

Spektrum der anwaltlichen Tätigkeit: