Menu

Individualarbeitsrecht

Für den Arbeitnehmer ist zunächst bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von besonderem Interesse. Bereits im Arbeitsvertrag werden oftmals Versetzungs- oder Mobilitätsklauseln verankert und der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers nur sehr allgemein umschrieben. Daher gilt es bereits vor Vertragsschluss auf eine detaillierte Arbeitsbeschreibung zu bestehen, um nicht später eventuell „Mädchen für alles“ zu werden oder ansonsten eine Kündigung zu riskieren. Außerdem kann beispielsweise die Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden ist, nur beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt und nicht etwa freie Mitarbeit.

Auf das seit geraumer Zeit in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit oder die Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung wird hingewiesen. Ebenso gilt zu prüfen, ob bei der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zwingende tarifvertragliche, steuer- und sozialrechtliche Fragen beachtet worden sind.

Während des Arbeitsverhältnisses sind etwa die Anordnung von Überstunden oder die Gewährung des Urlaubs Gegenstand von Spannungen. Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes beträgt die normale Arbeitszeit acht Stunden täglich und höchstens sechs Tage in der Woche. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden am Tag ist möglich, allerdings darf innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden werktäglich Überschritten werden. An diese Regelung muss sich der Arbeitgeber halten. Ausnahmen sind nur in besonderen Notfällen erlaubt. Der Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs liegt zwar weitgehend in dem Ermessensbereich des Arbeitgeber, er hat jedoch die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Ein Arbeitnehmer kann auch die Einhaltung des Arbeitsschutzes einklagen. Bei Überforderung der Mitarbeiter und dadurch erfolgter gesundheitlicher Schäden macht sich ein Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sogar schadensersatzpflichtig. Die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundene Verlust des Arbeitsplatzes birgt naturgemäß ein besonders hohes Konfliktpotenzial in sich. Wer eine Kündigung erhält und nun dagegen vorgehen möchte, muss dies durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Wird dieser Termin versäumt, sind die Chancen vor Gericht sehr gering, auch wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt war.